AGB

1. Vertragsschluss

Mit der Anmeldung für ein FCCfussballSchule Angebot bietet der Vertragspartner dem Ausrichter den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung erfolgt durch Absendung des Anmeldeformulars auf der Homepage www.fcc-fussballschule.de, für die in der Anmeldung aufgeführte(n) Person(en). 

Der Vertrag kommt mit dem absenden des Anmeldeformulars zustande.

 

2. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Ausrichters. Dieser ist der Internetseite fcc-fussballschul.de und/oder den Flyern des Ausrichters zu entnehmen. Sofern der Gesamtverlauf der Veranstaltung dadurch nicht beeinträchtigt wird, bleibt es dem Ausrichter bei Eintritt besonderer Umstände (z.B. im Falle schlechter Witterung) vorbehalten, Änderungen oder Abweichungen einzelner Teile der vereinbarten Leistungsbeschreibung nach Vertragsschluss vorzunehmen.

 

Beinhaltet die Leistungsbeschreibung der Veranstaltung die Bereitstellung von Ausrüstung so kann bei kurzfristiger Anmeldung (ab einem Zeitraum von vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn), eine rechtzeitige Lieferung der Ausrüstung bis zum Veranstaltungsbeginn durch den Ausrichter nicht garantiert werden. In diesen Fällen wird die Ausrüstung nach der Lieferung in der Geschäftsstelle des FC Carl Zeiss Jena hinterlegt. Die Ausrüstung kann dort zu den üblichen Geschäftszeiten persönlich abgeholt werden.

 

 

3. Bezahlung

Mit der Teilnahmebestätigung erfolgt die Rechnungslegung durch den Ausrichter unter Beachtung einer angemessenen Zahlungsfrist. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Datum zur Zahlung fällig. Erfolgt kein vollständiger Zahlungseingang innerhalb der durch den Ausrichter vorgegebenen Frist, so behält sich der Ausrichter eine Nichtberücksichtigung des Teilnehmers vor. Dieser wird hierüber durch den Ausrichter zeitnah in Kenntnis gesetzt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die begrenzte Teilnehmerzahl vollständig wahrgenommen und die Durchführung der einzelnen Veranstaltung bereits frühzeitig gesichert werden kann.  

 

4. Rücktritt durch den Vertragspartner

Der Vertragspartner kann jederzeit bis zur vollständigen Leistungserbringung durch den Ausrichter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu erklären.

Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück oder nimmt er das Angebot nicht wahr, so kann der Ausrichter eine Pauschale als Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Diese beträgt pro angemeldeten Teilnehmer:

  • a. 40 % der Teilnahmegebühr bei Rücktritt bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • b. 50 % der Teilnahmegebühr bei Rücktritt bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • c. 60 % der Teilnahmegebühr bei Rücktritt ab einem Zeitraum von weniger als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • d.100 % der Teilnahmegebühr bei Rücktritt nach Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtteilnahme

 

Für die Höhe der Pauschale ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Ausrichter maßgeblich. Dem Vertragspartner verbleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Ausrichter ein geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis, schuldet der Vertragspartner dem Ausrichter nur diesen verminderten Schadensbetrag.

 

5.Rücktritt und Kündigung durch den Ausrichter

Bis zum Veranstaltungsbeginn ist der Ausrichter zum Rücktritt; nach diesem Zeitpunkt zur Kündigung in folgenden Fällen berechtigt:

 

a. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl der Veranstaltung. 

In diesen Fällen wird dem Vertragspartner die Teilnahme an einer adäquaten

Ersatzveranstaltung angeboten. Kann durch den Ausrichter eine adäquate

Ersatzveranstaltung nicht angeboten werden, so hat der Vertragspartner einen vollständigen Rückerstattungsanspruch seiner geleisteten Teilnahmegebühr. Lehnt der Kunde die Teilnahme an der angebotenen Ersatzveranstaltung ab, so hat er ebenfalls einen vollständigen Rückerstattungsanspruch seiner geleisteten Teilnahmegebühr.

 

b. Bei der Verletzung von Vertragspflichten durch den Vertragspartner/Teilnehmer, insbesondere bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung bis zum vorgegebenen Zahlungsziel 

 

c.  Bei groben Verstößen gegen die allgemeinen Verhaltensregeln der jeweiligen Veranstaltung und/oder beharrliche Missachtung der Weisungen des aufsichtsführenden Trainer- und Betreuerpersonals des Ausrichters sowie in Fällen, in denen der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört (z.B. bei groben Verstößen gegen die Regeln des „Fair Play“)

 

d. Bei der Begehung von Straftaten (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, etc.) durch den Teilnehmer

 

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, als die unter lit. a genannten Rückerstattungsansprüche bei nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, bestehen bei Rücktritt oder Kündigung durch den Ausrichter nicht. 

 

 

6. Durchführung der Veranstaltung

Im Falle minderjähriger Teilnehmer übertragen die Erziehungsberechtigten dem aufsichtführenden Trainer- und Betreuerpersonal des Ausrichters im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungsdauer die Aufsichtspflichten und -rechte über den/die jeweiligen Teilnehmer. Die Teilnehmer haben den Anweisungen des Personals des Ausrichters Folge zu leisten. Werden deren Weisungen nicht befolgt, ist der Ausrichter berechtigt, den/die Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.

 

Der Vertragspartner erklärt mit der Anmeldung, dass der/die Teilnehmer gesund und sportlich voll belastbar ist/sind und das die Veranstaltung durch die Teilnehmer ohne Einschränkungen absolviert werden kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei der Anmeldung und schriftlich zum jeweiligen Veranstaltungsbeginn den Ausrichter über alle Gesundheitsbeeinträchtigungen des Teilnehmers zu informieren. Entsprechendes gilt in den Fällen einer notwendigen Medikamenteneinnahme des Teilnehmers. Veränderungen des Gesundheitszustandes des Teilnehmers während der Veranstaltung sind unverzüglich anzuzeigen.

 

 

7. Haftung des Ausrichters

Der Ausrichter haftet für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Trainer- und Betreuerpersonals, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

 

Vom Leistungsumfang nicht mit umfasst, ist eine Verwahrungspflicht der Bekleidung, Ausrüstung, Wertsachen und sonstiger persönlicher Gegenstände der Teilnehmer. Der Ausrichter übernimmt insoweit keine Haftung bei Diebstahl und/oder Beschädigung. 

 

Für wetter- oder sonstig bedingte Ausfälle der angebotenen Leistungen übernimmt der Ausrichter keine Haftung.

Die mangelnde Möglichkeit zur Teilnahme durch den/die Teilnehmer wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen fällt allein in den Risikobereich des Vertragspartners. Für vom Teilnehmer zu vertretenden Ausfall von Trainingsstunden besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz.

 

Die vertragliche Haftung des Ausrichters ist auf die Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Ausrichter herbeigeführt wird. Der Ausrichter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, soweit diese als Fremdleistungen gekennzeichnet worden oder erkennbar sind.

 

 

8. Versicherungen

Der Leistungsumfang enthält keinen Versicherungsschutz des Teilnehmers. Jeder Teilnehmer muss kranken- und haftpflichtversichert sein, Kinder und Jugendliche ggfs. über ihre Erziehungsberechtigten. Der Abschluss weiterer Versicherungen liegt im eigenen Ermessen des Vertragspartners bzw. jedes einzelnen Teilnehmers.

 

 

9. Medizinische Versorgung

Wird ein Teilnehmer während der Veranstaltung krank oder verletzt sich, so bevollmächtigen der

Vertragspartner/Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigten den Ausrichter alle notwendigen Schritte und Aktionen für eine sichere, angemessene Behandlung und/oder seinen Heimtransport zu veranlassen. Sollten dem Ausrichter durch eine medizinische Notfallversorgung eines Teilnehmers Kosten entstehen, so erklären sich der Vertragspartner/Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigten bereit, diese umgehend zu erstatten.

 

 

10. Foto- und Filmrechte

Die Vertragspartner/Teilnehmer bzw. - im Falle Minderjähriger - ihre Erziehungsberechtigten erklären mit der Anmeldung ihr Einverständnis dazu, dass im Rahmen der Veranstaltung von den Teilnehmern Bilder, Film und Tonaufnahmen angefertigt und durch den Ausrichter insbesondere zu Zwecken der eigenen Werbung sowie des Merchandising verbreitet und öffentlich - auch im Internet - gezeigt werden dürfen und zwar ohne Beschränkung des räumlichen, inhaltlichen oder zeitlichen Verwendungsbereiches. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Vervielfältigung und Benutzung des Bildes/der Stimme des Teilnehmers in üblicher und angemessener Weise.

 

 

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Entsprechendes gilt, wenn sich Bestimmungen als lückenhaft erweisen sollten. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, Regelungen hinzuzufügen, die dem entsprechen, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn der jeweilige Aspekt bei Vertragsschluss bedacht worden wäre.